Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung KV Bielefeld 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Begrüßung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 27.02.2024, 10:42 |
Satzung von Bündnis 90 / Die GRÜNEN Kreisverband Bielefeld
Satzungstext
Verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 7.12.2016
Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner
Präambel gilt auch für den Kreisverband Bielefeld. Die im Grundkonsens der
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für den GRÜNEN
Kreisverband Bielefeld die Grundlage der politischen Arbeit.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bielefeld sind Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Bielefeld. Sein Tätigkeitsgebiet
erstreckt sich auf die Stadt Bielefeld.
§ 2 Schriftform
1. Unter Schriftform im Sinne der Satzung ist die Schriftform im Sinne des § 126
BGB in seiner jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
2. Erleichterte Schriftform ist Schriftlichkeit ohne Unterschrift oder die
elektronische Form ohne qualifizierte elektronische Signatur.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
2. Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist. Die
Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Stadt-/Kreisverband des ersten
Wohnsitzes. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag. Bei begründetem
Antrag kann der Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz
nicht in diesem Ort hat. Wird eine Aufnahme abgelehnt, ist dies gegenüber der
Bewerberin/dem Bewerber zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
kann binnen zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung beim Kreisvorstand Einspruch
eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
4. Der Austritt ist gegenüber der Geschäftsstelle des Kreisverbandes zu
erklären. 5. Ein Parteimitglied kann aus der Partei auf Antrag ausgeschlossen
werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze
oder Ordnungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren
Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Organe des Kreisverbandes. Über den
Ausschluss entscheidet das zuständige Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt
die Landesschiedsgerichtsordnung.
6. Der Aufnahmeantrag, dessen Ablehnung, der Austritt und der Antrag auf
Ausschluss bedürfen der Schriftform.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der
Partei in der üblichen Weise, z.B. durch Anträge, Aussprachen und Wahlen, nach
Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der jeweils
gültigen Fassung zu beteiligen.
2. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die
Finanzordnung.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste beschlussfassende und mehrmals
jährlich tagende Organ. Sie soll mindestens einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung (JHV) einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
- Beschlussfassung über die Satzung und Ordnungen
- Wahl des jeweiligen Kreisvorstandes
- Entlastung des Kreisvorstandes
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Wahl der Delegierten für überörtliche Gremien und die Wahl der
Rechnungsprüfer*innen
Diese Aufgaben sollen in der jährlichen JHV stattfinden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand schriftlich oder in
erleichterter Schriftform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 10 Kalendertagen einberufen. In dringenden Fällen kann die
Ladungsfrist auf drei Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der
Einberufung zu begründen. 4. Eine Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 5
% der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Das Ersuchen ist unter Angabe der
zur Beratung stehenden Gegenstände schriftlich zu stellen.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder des GRÜNEN Kreisverbandes
Bielefeld anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit im Laufe der Versammlung
zweifelhaft, kann jedes Mitglied eine Zählung beantragen. Ergibt sich dabei,
dass die Versammlung nicht mehr beschlussfähig ist, muss die
Mitgliederversammlung unterbrochen werden. Kann die Beschlussfähigkeit nicht
alsbald wiederhergestellt werden, ist die Versammlung zu beenden.
6. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Kreisvorstand
1. Der Kreisvorstand vertritt den GRÜNEN Kreisverband Bielefeld nach innen und
außen. Er eröffnet Angebote zur aktiven Mitgliedschaft und unterstützt diese.
2. Der Kreisvorstand besteht aus acht Personen, nämlich zwei gleichberechtigten
Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau, der/dem Kreiskassierer*n, die/der
Schriftführer*in und vier Beisitzern*innen.
3. Die Amtsperiode des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Der Kreisvorstand
bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand zur ersten konstituierenden Sitzung
zusammentritt.
4. Der gesamte Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von einer
Mitgliederversammlung abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn
ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung
angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann binnen eines Monats im Rahmen
einer Mitgliederversammlung durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der
ursprünglichen Wahlperiode. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder während der
laufenden Amtsperiode aus anderen Gründen als durch Abwahl aus, so gelten die
Sätze 3 und 4 entsprechend.
5. Die beiden Sprecher*innen sind für die politische Außendarstellung des GRÜNEN
Kreisverbandes Bielefeld verantwortlich.
6. Der GRÜNEN Kreisverband Bielefeld wird durch jeweils zwei Personen, in der
Regel die beiden Sprecher*innen, im Rechtsverkehr vertreten. Ist eine*r der
beiden verhindert, so wird sie oder er durch die Kreiskassierer*in vertreten.
7. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Kreisvorstand
Geschäftsstellenmitarbeiter*innen einstellen.
8. Der Kreisvorstand übt das Direktionsrecht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
für die Beschäftigten aus. Zudem kann er die Geschäftsführerin oder den
Geschäftsführer zur Vornahme bestimmter laufender Geschäfte der Verwaltung
bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand
kann die Vollmacht jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.
9. Der Kreisvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
kann außerhalb einer Sitzung und ohne Anwesenheit seiner Mitglieder, namentlich
im Umlaufverfahren oder per E-Mail, beschließen, wenn das Zuwarten mit der
Beschlussfassung bis zur nächsten regulären Sitzung untunlich ist und nicht ein
Viertel seiner Mitglieder dem widerspricht.
10. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist der
Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 8 Öffentlichkeit
1. Die Mitgliederversammlung und die Kreisvorstandssitzungen des GRÜNEN
Kreisverbandes Bielefeld sind grundsätzlich öffentlich.
2. Personalangelegenheiten und Beratung und Entscheidung über Mitgliedanträge
sind nicht-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann im Übrigen mit der
Stimmenmehrheit der anwesenden Organmitglieder ganz oder teilweise
ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist zu begründen.
3. Über Beratungsgegenstände in nicht öffentlicher Sitzung oder solche die ihrem
Wesen nach vertraulich sind, haben die Mitglieder Verschwiegenheit zu wahren.
§ 9 Mindestparität
1. Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu
besetzen.
2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt
werden, so entscheidet die Mehrheit der anwesenden Frauen (Frauenvotum) über das
weitere Verfahren.
3. Die weiblichen Mitglieder des GRÜNEN Kreisverbandes Bielefeld können
besondere Versammlungen durchführen.
4. Das Nähere regelt das Frauenstatut des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nordrhein-Westfalen.
§ 10 Satzungsänderung und Ordnungen
1. Über die Änderung dieser Satzung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge in der
Finanzordnung des Kreisverbandes entscheidet die Jahreshauptversammlung mit
Zweidrittelmehrheit.
2. Soweit nichts anderes bestimmt wird, treten die Änderungen mit ihrer
Verabschiedung in Kraft.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des GRÜNEN Kreisverbandes Bielefeld entscheidet eine
gesondert vom Kreisvorstand einzuberufende Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine
Urabstimmung der Mitglieder. Das Vermögen fällt an den Landesverband BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss durch die MV vom 7.12.2016 in Kraft.
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